Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


27.9.2019

"Recht auf Auslistung": Google muss nicht weltweit auslisten

Betroffene Personen können gegenüber Suchmaschinen-Betreibern einen Anspruch haben, dass ihre personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in Ergebnislisten zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links zu Websites Dritter aus Ergebnislisten zu entfernen, die aufgrund einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt werden (sog. Recht auf Auslistung). Betreiber von Suchmaschinen sind indes nicht verpflichtet, die Links in der Suchergebnisanzeige aller Landes-Versionen ihrer Suchmaschine zu entfernen. Die Pflicht zur Auslistung besteht grundsätzlich nur in Bezug auf die Suchmaschinen-Versionen in den EU-Mitgliedstaaten. Das hat der EuGH hat am 24. September 2019 entschieden (Az. C-507/17).

Allerdings kann ein wirkungsvoller Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen Maßnahmen der Betreiber von Suchmaschinen erfordern, die bewirken, dass die Internetnutzer in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder zumindest zuverlässig davon abgehalten werden, auf die betreffenden Links zuzugreifen, z.B. über eine Suche mit einer Suchmaschinen-Version eines Nicht-EU-Staates. Schließlich ist laut EuGH nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen eine weltweite Auslistung erfolgen muss. Es bleibt den Aufsichts- oder Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten unbenommen, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung vorzunehmen und gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine durchzuführen.

Sachverhalt

Der EuGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Google LLC weigerte sich, einer Aufforderung der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde nachzukommen, bei der Entfernung von Links zu Internetseiten aus Ergebnislisten alle Domainnamen-Erweiterungen der Suchmaschine zu berücksichtigen. Google LLC beschränkte sich darauf, die fraglichen Suchergebnisse bzw. Links aufgrund von Suchvorgängen zu entfernen, bei denen Varianten ihrer Suchmaschine mit Domainnamen aus den EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden. Im Laufe des Verfahrens schlug Google LLC zusätzlich ein „Geoblocking“ vor. Damit würde bei einer Suche mit einer IP-Adresse, die dem Wohnsitzstaat der betroffenen Person zugeordnet ist, die Möglichkeit eines Zugriffs auf die von der Auslistung erfassten Links mit anderen Landesversionen der Suchmaschine unterbunden werden. Die französische Aufsicht hielt das Vorgehen auch mit dieser zusätzlichen Maßnahme für unzureichend und verhängte gegen Google ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro, wogegen Google gerichtlich vorging. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wurden dem EuGH mehrere Fragen zur Reichweite und Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gründe

Der EuGH zog für das Recht auf Auslistung und den entsprechenden Anspruch gegenüber Suchmaschinen-Betreibern Grenzen. Die DSGVO gewährt keinen Anspruch auf eine Auslistung, die sämtliche Links weltweit umfasst. Vielmehr ist der Anspruch grundsätzlich auf die Links mit den länderspezifischen Top-Level-Domains der EU-Mitgliedstaaten begrenzt. Zwar könne mit einer Auslistung aus allen Versionen einer Suchmaschine der beste Schutz für die betroffenen Personen erreicht werden. Aus der DSGVO ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber dem Recht auf Auslistung eine Reichweite verleihen wollte, die über das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten hinausgeht. Zudem besteht in zahlreichen Nicht-EU-Staaten kein Recht auf Vergessenwerden oder es wird insoweit einen anderen Ansatz als in der EU verfolgt. Schließlich ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht. Es muss unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte, insbesondere die Informationsfreiheit abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Abwägung nicht nur weltweit, sondern auch innerhalb der EU sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Folgen für die Praxis

Auf den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwar noch nicht anzuwenden. Allerdings behandelte der EuGH die datenschutzrechtliche Thematik explizit auch am Maßstab der DSGVO. Die Relevanz für Suchmaschinen-Betreiber liegt auf der Hand. Es wird sich zeigen, ob das in Frankreich mit der Sache befasste Gericht die von Google LLC bereits während des Verfahrens vorgeschlagene Maßnahme („Geoblocking“) als hinreichend bewertet. Ebenfalls abzuwarten bleibt, ob und wie die EU-Mitgliedstaaten die vom EuGH aufgezeigte Möglichkeit nutzen werden, anhand von nationalen Schutzstandards Suchmaschinen-Betreiber aufzugeben, eine weltweite Auslistung in allen Versionen ihrer Suchmaschinen vorzunehmen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass der EuGH in seinem Urteil ausschließlich vom Recht auf Auslistung und nicht vom Recht auf Vergessenwerden spricht, wie es das Gericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Anspruch auf Auslistung gegenüber Suchmaschinenbetreibern im Jahr 2014 getan hat (Az. C 131/12). Allerdings wurde die Herleitung und Konkretisierung des Rechts auf Auslistung seit diesem EuGH-Urteil größtenteils unter dem Terminus "Recht auf Vergessenwerden" erörtert. Ungeachtet der dogmatisch interessanten Frage der Herleitung und Begründung des Rechts auf Vergessenwerden muss in der Praxis Folgendes beachtet werden: Beim sog. Recht auf Auslistung handelt es sich nicht um das Recht auf Vergessenwerden, das in Art. 17 Abs. 2 DSGVO verankert ist. Diese Vorschrift enthält lediglich eine spezielle Informationspflicht des Verantwortlichen, der personenbezogene Daten z.B. auf einer Website öffentlich gemacht hat, zu deren Löschung er verpflichtet ist. Der Verantwortliche muss Dritte wie Suchmaschinenbetreiber informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Replikationen verlangt hat. Diese Pflicht kann grundsätzlich jeden Verantwortlichen treffen. Dagegen kann sich der Anspruch auf Auslistung ausschließlich gegen Suchmaschinen-Betreiber richten.

Sollten Sie Fragen zum Recht Auslistung, zum Recht auf Vergessenwerden, zur Löschung personenbezogener Daten oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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