Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


12.2.2021

TTDSG – Gesetzentwurf zur Neuregelung des Datenschutzes in den Bereichen Telekommunikation und Telemedien

Der Bundesgesetzgeber arbeitet an einer Neuregelung des Datenschutzes in den Bereichen Telekommunikation und Telemedien. Die Bundesregierung hat am 10.2.2021 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen.

Das geplante „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ ist ein sog. Artikel-Gesetz, mit dem in Gestalt des „Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – TTDSG“ (TTDSG-E) ein neues Gesetz geschaffen (Art. 1) und aufgrund der Aufhebung einiger TMG-Bestimmungen bestehende Vorschriften im TMG, der StPO und dem  SGB V (Art. 2, 3 und 4).

Mit dem geplanten Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) sollen die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Dabei werden die geltenden Bestimmungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und an die neuen Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes angepasst. Der Entwurf flankiert den bereits vorgelegten Entwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz und berücksichtigt die vom Bundestag am 28. Januar 2021 beschlossenen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft im Telemediengesetz.

Der Gesetzentwurf enthält unter anderem eine Regelung zur Einwilligung bei Endeinrichtungen, also in Bezug auf Cookies & Co (dazu siehe Datenschutz-News vom 28.2.2020 und Datenschutz-News vom 21.8.2020).

Dabei orientiert sich der aktuelle Vorschlag am Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ePrivacy-Richtlinie. Der Einsatz von Cookies, aber auch anderen Identifier- und Tracking-Technologien bedarf grundsätzlich einer Einwilligung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Zudem ist eine Information entsprechend den Vorgaben der DSGVO erforderlich. Einer Einwilligung soll es nicht bedürfen, wenn die Speicherung oder der Zugriff

  • zum alleinigen Zweck der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz erfolgt oder
  • unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Weitere Ausnahmetatbestände, wie sie noch der Referentenentwurf enthielt, gibt es nicht.

Im Entwurf der Bundesregierung finden sich im Vergleich zum Referentenentwurf auch andere Punkte nicht wieder. Beispielsweise wurde auf Regelungen zum Angebot und Einsatz von Diensten zur Verwaltung persönlicher Informationen verzichtet, die noch in § 3 des Referentenentwurfes enthalten waren. Mit diesem weder im TMG und TKG noch in der E-Privacy-Richtlinie und DSGVO enthaltenen Regelungsgegenstand der „Anerkannten Dienste zur Verwaltung persönlicher Informationen“ wäre regulatorisch ein neuer Weg beschritten worden. Der Ansatz zielt auf die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen, denen mehr Kontrolle ermöglicht werden soll. Andererseits handelte es sich bei der Regelung im Referentenentwurf lediglich um einen „regulatorischen Rahmen“, der weiterentwickelt werden müsste. Letzteres wird nur im internationalen, also zumindest europäischen Raum zielführend sein.

Ebenfalls verzichtet wurde auf die im Referentenentwurf noch vorgesehene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Dienste in öffentlich-elektronischen Kommunikationsnetzen. Das sind Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dienen, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen. Ob diese Herausnahme im Referentenentwurf tatsächlich gewollt war, scheint unter inhaltlichen und systematischen Gesichtspunkten fraglich. Mit der Korrektur im Entwurf der Bundesregierung wird es jedenfalls für Unternehmen, die eine private Nutzung von Telekommunikationssystemen durch Beschäftigte zulassen, in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis nach dem aktuellen Stand keine Änderungen geben.

Fazit und Ausblick

Der Entwurf des TTDSG soll in den nächsten Monaten beraten und beschlossen werden. Da ein konkreter Zeitpunkt für die ePrivacy-Verordnung weiterhin nicht in Sicht ist und deren Inkrafttreten aller Voraussicht erst nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren erfolgen wird, ist die nationale Regelung gerade auch mit Blick auf den aktuellen Flickenteppich und die Rechtsunsicherheit zu begrüßen. Allerdings sind „Schnellschüsse“ regelmäßig nicht zielführend. Das scheint sich auch beim TTDSG leider zu bestätigen.

Sollten Sie Fragen zum Einsatz von Cookies & Co oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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