Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


1.10.2021

Telefonwerbung – Neue gesetzliche Vorgaben zu Dokumentationspflichten

Am 1.10.2021 ist mit § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine neue Regelung im Bereich des Telefonmarketings gegenüber Verbrauchern in Kraft getreten. Diese Vorschrift regelt eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen in Telefonwerbung. Die mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge neu in das UWG eingefügte Regelung in lautet:


§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.


Ein Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und mit bis zu 50.000 EUR bußgeldbewehrt. Überwacht wird die Einhaltung der bußgeldbewehrten Dokumentationsanforderungen durch die Bundesnetzagentur.

Bewertung

Bereits bislang ist telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neu im UWG ist die Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten haben Unternehmen das bislang zwar in der Regel aus Eigeninteresse durchgeführt, um das Vorliegen einer Einwilligung im Streitfall nachweisen zu können. Eine gesetzliche Nachweispflicht bestand lediglich hinsichtlich der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.

Die Bundesnetzagentur wird Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlichen, die über den Inhalt von § 7a UWG informieren und die behördliche Verfahrensweise auf dieser gesetzlichen Grundlage erklären. Besonderer Knackpunkt wird hierbei die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Dokumentation“ und „angemessenen Form“ sein. Ein Entwurf dieser Auslegungshinweise existiert bereits. Er kann hier abgerufen und überdies im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 30.11.2021 kommentiert werden.

Zu beachten ist außerdem, dass sich die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung ändern. Seit dem 1.10.2021 kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 7a UWG zum Tragen. Nach Ansicht des Bundesgesetzgebers ist § 7a UWG eine branchenspezifische Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Nachweispflicht des Verantwortlichen für Einwilligungen zur Datenverarbeitung im Bereich der Telefonwerbung.

Schließlich gibt es nunmehr eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für den Nachweis und damit auch die insofern verarbeiteten personenbezogenen Daten von fünf Jahren (§ 7a Abs. 2 Satz 1 UWG).

Sollten Sie Fragen zu Telefonwerbung, der neuen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.

 

Zurück zur Übersicht