Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


28.1.2022

TTDSG – Praxisrelevanz und Praxishilfen

Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) mit einer Neuregelung des Datenschutzes in den Bereichen Telekommunikation und Telemedien in Kraft. Mit dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, kurz TTDSG, werden die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen in einem neuen Gesetz zusammengeführt. Dabei sind europarechtliche Vorgaben umgesetzt und die geltenden Bestimmungen an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden (siehe Datenschutz-News v. 21.5.2021).

Für Unternehmen, die nicht den Branchen Telekommunikation und Telemedien zuzurechnen sind, können zwei praxisrelevante Schwerpunkte hervorgehoben werden.

1. Regelung zu Cookies & Co

Das TTDSG enthält unter anderem eine Regelung zur Einwilligung bei Endeinrichtungen, also in Bezug auf Cookies & Co auf Websites und Apps (dazu siehe Datenschutz-News vom 28.2.2020 und Datenschutz-News vom 21.8.2020).

Die Regelung in § 25 TTDSG (Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen) orientiert sich am Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ePrivacy-Richtlinie, der durch den bundesdeutschen Gesetzgeber nunmehr endlich umgesetzt wurde.

Damit liegt die Praxisrelevanz beim Einsatz von Cookies und anderer Technologien bei der Einbindung von Drittdiensten auf Websites wie beispielweise Fonts, Einwilligung-Management-Tools, Videoplattformen, Karten oder Bezahldiensten auf der Hand. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben es laut der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachen aufgrund der unsicheren Rechtslage bisher toleriert, dass Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cookies & Co unter engen Voraussetzungen auch auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO („Berechtigtes Interesse“) gestützt werden können. Damit ist es aufgrund von § 25 TTDSG nunmehr vorbei. Es bedarf einer Einwilligung (Abs. 1), sofern nicht tatsächlich ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 2 vorliegt.

2. Telekommunikationsgeheimnis (weiterhin) auch für Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter?!

Bislang ging man überwiegend davon aus, dass Arbeitgeber als geschäftsmäßige Telekommunikationsanbieter einzustufen sind, wenn sie eine private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel erlauben. Daran hat sich durch die Übernahme der Regelung des Fernmeldegeheimnisses vom TKG in das TTDSG nichts geändert. Neu ist insofern lediglich, dass für diesen Bereich gemäß § 29 Abs. 1 TTDSG nunmehr der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) zuständig ist und zwar unabhängig davon, in welchem Bundesland das als Telekommunikationsdienstleister einzuordnende Unternehmen seinen Sitz hat.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Mit dem seit 1. Dezember 2021 anzuwendenden TTDSG hat sich die Rechtslage nicht grundlegend geändert. So bedurfte es z.B. bereits vorher grundsätzlich einer Einwilligung für Cookies und andere Identifier- und Tracking-Technologien. Das stand jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.5.2020, Az. I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II) außer Frage. Sollten Sie trotz des vorgenannten BGH-Urteils hier noch nicht oder nicht hinreichend aktiv geworden sein, sollten Sie das TTDSG zum Anlass nehmen, den Einsatz zu überprüfen und bei Bedarf rechtskonform zu gestalten.

Im Übrigen sollte die Neuregelung im TTDSG u.a. dort Beachtung finden, wo Vorschriften genannt werden, z.B. in Datenschutzinformationen für Websites, Verpflichtungserklärungen oder in der Dokumentation und Datenschutzschulung.

Einen guten Überblick über die Regelungen und Systematik des TTDSG finden Sie beispielsweise auf der Website der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, wo die wesentlichen Fragen gestellt und die entsprechenden Antworten gegeben werden. Allerdings ist die Aussage, dass das TMG und das TKG in der aktuellen Fassung keine Datenschutzvorschriften mehr enthalten, unzutreffend. Beispielsweise sind die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft im Bereich der Telekommunikation weiterhin im TKG enthalten (§§ 172 ff. TKG). Diese sog. Übermittlungsregelungen, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichten und es ihnen damit gesetzlich zugleich ermöglichen, die Bestandsdatenauskunft zu erteilen, gibt es auch für den Bereich der Telemedien und sind nunmehr in §§ 21 ff. TTDSG geregelt .

Einen kurzen Überblick über das TTDSG können Sie sich auch anhand einer GDD-Praxishilfe verschaffen, die Sie hier direkt abrufen können.

Schließlich hat die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, eine Orientierungshilfe für den Bereich Telemedien mit dem Schwerpunkt auf Cookies und andere Identifier- und Tracking-Technologien herausgegeben. Dieses Dokument finden hier.

Sollten Sie Fragen zum Einsatz von Cookies & Co, zum TTDSG oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.



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