Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


13.5.2022

Datenschutzaufsicht: Gastzugang im Online-Handel zwingend

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, verlangt für einen datenschutzrechtskonformen Online-Handel die Möglichkeit eines Gastzugangs. Nach dem Beschluss „Hinweise der DSK – „Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang“ vom 24.3.2022 sollen Online-Nutzer jeweils frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und nur als Gast geführt werden möchten oder „ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kund*innenkonto verbunden ist“. Das folge aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Ein Nutzerkonto könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nur auf der Rechtsgrundlage einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO eingerichtet werden. Die für eine Einwilligung notwendige Freiwilligkeit setze zwingend eine Bestellmöglichkeit per Gastzugang voraus. Lediglich im Einzelfall könnten besondere Umstände vorliegen, bei denen ein Kunden- bzw. Nutzerkonto ausnahmsweise als für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich angesehen werden könne, z.B. bei Fachhändlern für bestimmte Berufsgruppen. Im Übrigen kann die Einrichtung eines Kunden- bzw. Nutzerkontos  nach Ansicht der DSK nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit zur Vertragsdurchführung) gestützt werden. Bei einem Kunden- bzw. Nutzerkonto würden mehr Daten verarbeitet als es für die Vertragsdurchführung erforderlich sei.

Bewertung und Fazit

Wer die aktuelle aufsichtsbehördliche Position bzgl. der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Kunden- bzw. Nutzerkonten im Online-Handel sucht, findet in dem Dokument der DSK eine klare Aussage: Es besteht eine (datenschutzrechtliche) Pflicht, dass Online-Händler immer einen Gast-Zugang anbieten müssen; ein Kundenkonto bzw. die in diesem Rahmen erfolgende Datenverarbeitung bedürfen zudem einer Einwilligung.

Allerdings ist diese Ansicht der DSK und deren Argumentation juristisch fraglich.

Die DSK lehnt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit zur Vertragsdurchführung) als Rechtsgrundlage für ein Kundenkonto bzw. für die insoweit erfolgende Datenverarbeitung damit ab, dass die Datenverarbeitung im Rahmen von Kundenkonten gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstoße. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob ein solcher Umstand nicht erst im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann und es sich insoweit um eine pauschale Behauptung handelt. Darüber hinaus könnte – im konkreten Einzelfall – der Umfang der Daten auf das für die Vertragsdurchführung erforderliche Minimum reduziert werden, bevor gleich mit „schwerem Geschütz“ die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsdurchführung) grundsätzlich abgelehnt wird.

Die Einrichtung eines Nutzerkontos lässt sich vertragsrechtlich rechtfertigen und auf entsprechende AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) stützen. Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit solcher AGB ist nicht erkennbar. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Ein etwaiger Verstoß liegt gerade vor, wenn das Nutzerkonto vom Online-Händler unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Daten gestaltet und genutzt wird.

Bei den Hinweisen der DSK ist wie immer zu beachten, dass es sich um die Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden handelt. Je nach Herangehensweise, Argumentation und konkreter Situation lässt sich der vorstehende Satz mit „lediglich“ oder „immerhin“ ergänzen. Als Anwalt ist es für mich im Ausgangspunkt „lediglich“ die Auffassung der Aufsicht. Das letzte Wort hat im Zweifel die Rechtsprechung.

Sollten Sie Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit von Kundenkonten im Online-Handel oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.



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