Neues zum Datenschutzrecht
24.6.2022
Neue Tätigkeitsberichte der Datenschutzaufsichtsbehörden
In der ersten Jahreshälfte haben fast alle deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Tätigkeitsberichte veröffentlicht. Hintergrund für die jährlichen Berichte ist Art. 59 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach hat die Aufsicht jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden sind - in den meisten Fällen - eine gute Informationsquelle und Arbeitshilfe für betriebliche Datenschutzbeauftragte und für alle, die sich regelmäßig mit datenschutzrechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen. Das gilt insbesondere für die Tätigkeitsberichte der für die Verantwortlichen jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.
Fast alle Berichte enthalten einen Abschnitt, die branchenübergreifend die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Datenverarbeitungen durch Unternehmen zum Gegenstand hat. Beispielsweise können Sie im neuen Tätigkeitsbericht der Saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lesen, dass es regelmäßig Beschwerden gibt, welche die Übermittlung personenbezogener Daten an Rechtsanwälte zum Gegenstand haben. Beschwerdeführer hierbei sind Verfahrensgegner in einem Rechtsstreit oder Dritte, die monieren, dass ihre Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses einem Rechtsanwalt ohne deren Einverständnis zur Verfügung gestellt werden, etwa in Form von E-Mails oder Schriftstücken. In ihrer relativ ausführlichen Erörterung kommt die Aufsichtsbehörde zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass eine solche Datenübermittlung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Regelfall datenschutzrechtlich legitimiert ist.
Nachstehend finden Sie eine Übersicht der in diesem Jahr bislang veröffentlichten Jahres- bzw. Tätigkeitsberichte deutscher Datenschutzaufsichtsbehörden. Beim Klicken auf den jeweiligen Link wird eine pdf-Datei mit dem entsprechenden Bericht geöffnet.
- Baden-Württemberg
- Bayern
31. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
Hinweis: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz ist – anders als die Landesbeauftragten der übrigen Bundesländer – lediglich für den öffentlichen Bereich zuständig, so dass sich der Tätigkeitsbereich nur auf diesen Bereich bezieht. Für den nicht öffentlichen Bereich in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig, das seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 noch nicht veröffentlicht hat (erfolgt voraussichtlich im Juli).
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Bund
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
27. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für das Jahr 2021
- Saarland
30. Tätigkeitsbericht Datenschutz der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Sachsen
Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutzbeauftragten 2021
- Schleswig-Holstein
Tätigkeitsbericht 2022 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sollten Sie Fragen zu Positionen und Aussagen der Aufsichtsbehörden oder sonstigen datenschutzrechtlichen Aspekten haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Zurück zur Übersicht