Neues zum Datenschutzrecht
31.3.2023
Hinweisgeberschutzgesetz – Erneute Verzögerung
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird sich weiter verzögern. Der Bundestag hat die für den 30.3.2023 vorgesehene Entscheidung über den „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (BT-Drs. 20/5992) von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt. Das geht aus einer Presseinformation des Bundestages hervor.
Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, haben SPD, Grüne und FDP das Vorhaben im zweiten Anlauf in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten. Der neue und nach Auffassung der Koalitionsparteien nicht zustimmungspflichtige Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drs. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem zuletzt vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3442), nimmt aber ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände etc. sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. In dem zweiten Gesetzentwurf „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (BT-Drs. 20/5991), zu dem der Bundesrat unstrittig zustimmen muss, wird diese Einschränkung wieder aufgehoben.
Der Rechtsausschuss hatte sich gegen dieses Vorgehen trotz der von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung geäußerten Bedenken nicht positioniert und empfahl die Annahme der Gesetzentwürfe (BT-Drs. 20/6193).
Hintergrund
Deutschland ist durch die sog. Whistleblowing-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie EU-2019/1937) zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet. Die Umsetzung hätte bereits bis Ende 2021 erfolgen müssen, weshalb gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.
Die Kernpunkte des neuen Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/5992) sind unverändert die Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle und von Meldekanälen sowie der Schutz hinweisgebender Personen. Die Pflichten zur Einrichtung einer internen Meldestelle und verschiedener Meldekanäle trifft Unternehmen und Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigte sowie unabhängig von der Beschäftigtenanzahl Unternehmen gem. § 12 Abs. 3 E-HinSchG, z.B. bestimmte Unternehmen der Finanz- und Versicherungswirtschaft.
Das Hinweisgeberschutzgesetz hat datenschutzrechtliche Implikationen und eine Vielzahl von Fragen, die im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten dieses neuen Gesetzes beachtet und beantwortet werden müssen. Darauf habe ich in den Datenschutz-News vom 17.10.2022 hingewiesen.
Fazit
Das Hinweisgeberschutzgesetz lässt weiter auf sich warten. Es wird aber – früher oder später – kommen und eine Vielzahl datenschutzrelevanter Punkte mit sich bringen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht mehr drei, sondern bereits einen Monat nach Verkündung in Kraft treten soll. Damit bleibt nicht mehr viel Zeit, sich mit dieser Thematik und den damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Aspekten zu befassen. Die „Galgenfrist“ für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten, die unter die Ausnahmeregelung in § 42 E-HinSchG fallen, wurde im neuen Entwurf nicht verlängert. Es bleibt beim 17.12.2023.
Sollten Sie Fragen zum Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes, dessen datenschutzrechtlichen Implikationen oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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