Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


25.8.2023

BDSG-Änderungen geplant: Referentenentwurf veröffentlicht

Der Referentenentwurf eines Änderungsgesetzes zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde Mitte August auf der Plattform des gemeinnützigen Projekts „Frag den Staat“ veröffentlicht. Das Dokument können Sie hier abrufen. Der aus dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) stammende Referentenentwurf soll Strukturreformen für die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nach den Vorgaben des Koalitionsvertrags angestoßen und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgrund der Ergebnisse einer Evaluierung in 2021 angepasst werden. Den „Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ des BMI von Oktober 2021 können Sie hier direkt als pdf-Datei herunterladen.

Der Referentenentwurf hat folgende Schwerpunkte:

Institutionalisierung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes (DSK)
In § 16a wird die bereits seit langem bestehende DSK institutionalisiert.

Zusammenarbeit der Landesdatenschutzbeauftragten und des Bundesdatenschutzbeauftragten
Mit den Änderungen in §§ 18 und 19 soll die Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden verbessert und dadurch eine einheitliche Anwendung der DSGVO sichergestellt werden. Das ist in der Praxis leider immer wieder nicht der Fall, weil die Landesdatenschutzbeauftragten gerade keine einheitlichen bzw. übereinstimmenden Ansichten vertreten, was in der Regel zu Rechtsunsicherheit führt. Daher sollen die Datenschutzaufsichtsbehörden künftig u.a. „Einvernehmen über einen gemeinsamen Standpunkt erzielen, bevor sie diesen an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss übermitteln“ (§ 18 Abs. 2 BDSG-Ref-Entwurf).

Neue explizite Ausnahme vom Auskunftsrecht (§ 34 BDSG)
In § 34 Abs. 1 ist ein neuer Satz 2 BDSG eine Ergänzung der Ausnahmen vom Auskunftsrecht für den Fall vorgesehen, dass die erfragte Information Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Verantwortlichen oder einer Dritten betreffen. Diese Regelung ist praxisrelevant, allerdings wird sie Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen können, da in der geplanten Fassung eine Interessenabwägung vorgesehen ist. Das heißt, die Ausnahme bzgl. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würde nicht absolut greifen, sondern das Interesse an der Geheimhaltung muss das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegen, was eine entsprechende Abwägung durch den Verantwortlichen verlangt.

Gemeinsame Aufsichtsbehörde bei gemeinsam Verantwortlichen
Mit § 40a BDSG ist eine neue Regelung einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde bei gemeinsam Verantwortlichen gem. Art. 26 DSGVO vorgesehen, was zu einer Vereinfachung in der Praxis führen soll. Zuständig soll die Aufsichtsbehörde sein, die für das Unternehmen zuständig ist, das in dem der Antragstellung vorausgegangenen Geschäftsjahres den größten Umsatz hatte.

Weitere Änderungsvorschläge sollen klarstellender bzw. korrigierender Natur sein, wie z.B. zu § 4 BDSG. Diese Vorschrift soll in Zukunft nur noch die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen regeln, weil die bisherige Regelung, die auch für Private gelten sollte, europarechtswidrig ist.

Fazit

Der Ansatz ist gut, die Umsetzung hat noch Luft nach oben. Das wird an vielen Details der einzelnen Regelungsvorschläge offen. Allerdings drängt sich auch der Eindruck auf, dass Praxiskenntnis fehlt. Daher bleibt zu hoffen, dass das bis vor Kurzem mögliche Feedback der Rechtsanwender etc. sorgfältig geprüft und berücksichtigt wird, damit das Ergebnis der BDSG-Änderung echten Praxisnutzen bringt.

+ + + UPDATE 9.9.2023 + + + BEGINN + + +

Einige Stellungnahmen sind öffentlich verfügbar, z.B. der Bitkom oder der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes (DSK), die ich jeweils direkt verlinkt habe.

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Der weitere Verlauf des Vorhabens und das dann anstehende Gesetzgebungsverfahren sollten Sie im Auge behalten, um die für Ihre Praxis relevanten Änderungen wie z.B. im Rahmen des Auskunftsrechts frühzeitig berücksichtigen zu können.

Sollten Sie Fragen zur geplanten BDSG-Änderung oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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